Ein Blatt Papier kann bis zu 5.000 Euro kosten.
Nicht, weil es teuer gedruckt wäre, sondern weil es fehlt:
Wer als Arbeitgeber die sogenannten aushangpflichtigen Gesetze nicht in der aktuellen Fassung zugänglich macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Das gilt ab der ersten angestellten Person, unabhängig von Branche und Betriebsgröße.
Ein 12-Zimmer-Pension ist genauso in der Pflicht wie das 5-Sterne-Resort.
Und 2026 haben sich wieder einige Punkte geändert, die gerade Hotellerie und Gastronomie betreffen.
Worum es geht: die Pflicht in einem Absatz
Das deutsche Arbeitsrecht enthält Schutzvorschriften, die jeder Beschäftigte ohne Hürde einsehen können muss – direkt am Arbeitsplatz, ohne jemanden um Vorlage bitten zu müssen und ohne Aufsicht beim Lesen.
Deshalb schreiben mehrere Gesetze vor, dass der Arbeitgeber sie aushängt, auslegt oder elektronisch bereitstellt. Verstöße sind bußgeldbewehrt; kommt es wegen eines fehlenden
Aushangs zu einem Schaden bei Beschäftigten, kann zusätzlich Schadensersatz im Raum stehen.
Diese Texte gehören 2026 in den Betrieb
Ausdrücklich aushangpflichtig sind unter anderem:
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – Pflicht, sobald auch nur ein Azubi unter 18 im Haus ist –,
das Mutterschutzgesetz (MuSchG),
der Flucht- und Rettungsplan nach Arbeitsstättenverordnung,
§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz, Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung (Küche und Housekeeping!),
geltende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie die
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.
Für Handel und Gastronomie kommt je nach Bundesland das Ladenschlussgesetz dazu
Daneben gibt es Vorschriften ohne ausdrückliche Aushangpflicht, aber mit so großer Praxisbedeutung, dass Fachverlage sie in jede Sammlung aufnehmen:
Bundesurlaubsgesetz,
Entgeltfortzahlungsgesetz,
Kündigungsschutzgesetz,
Nachweisgesetz,
Mindestlohngesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz,
Elterngeld- und Elternzeit-Recht.
Wer sie mit bereitstellt, spart sich viele Einzelfragen im Tagesgeschäft.
Was sich 2026 geändert hat
Drei Punkte sind neu oder frisch relevant.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung gelten seit 1.Januar 2026 erweiterte Befugnisse bei Mindestlohnkontrollen und neue Vorgaben zur betrieblichen Datenübermittlung, verankert u.a. im Arbeitsschutzgesetz. Gleichzeitig ist der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro gestiegen – ein Umfeld, in dem Prüfungen im Gastgewerbe eher zunehmen als abnehmen.
Im Mutterschutzgesetz ist die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen zum 1. Januar 2026 neu geregelt; bereits seit Juni 2025 gelten zudem gestaffelte Schutzfristen nach Fehlgeburten.
Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz, die früher zwingend körperlich auszulegen oder auszuhängen waren, dürfen inzwischen auch digital bereitgestellt werden.
Jede dieser Änderungen bedeutet: Der Aushang von 2024 ist formal veraltet.
Papier oder digital – was wirklich zählt
Die digitale Bereitstellung, etwa im Intranet oder über eine Mitarbeiter-App, erfüllt die Pflicht nur unter einer Bedingung: Jede und jeder Beschäftigte muss jederzeit ohne Hilfe Dritter zugreifen können. Genau hier wird es im Hotel konkret. Die Housekeeping-Kraft ohne dienstliche E-Mail-Adresse, der Aushilfskellner ohne App-Zugang – für sie zählt die schöne Intranet-Lösung nicht.
In der Praxis fährt das Gastgewerbe deshalb meist zweigleisig: ein gepflegtes Brett im Personalbereich plus digitale Sammlung für alle mit Zugang.
Geeignete Orte sind Pausenraum, Personalflur, Kantine oder das klassische Schwarze Brett – entscheidend ist, dass unbeaufsichtigtes Lesen möglich ist.
Reflektion: Das Brett liest jeder – auch zwischen den Zeilen
Man kann die Aushangpflicht als lästige Formalie behandeln. Interessanter ist ein anderer Blick: Das Schwarze Brett ist einer der wenigen Orte, an dem jede Mitarbeiterin und jeder Prüfer denselben Eindruck bekommt. Hängt dort ein vergilbter Gesetzestext von vor vier Jahren unter dem Speiseplan, erzählt das eine Geschichte – nicht über Paragrafen, sondern über Verbindlichkeit.
In der Praxis sehen wir oft: Betriebe, in denen so ein Detail niemandem gehört, haben auch bei Dienstplänen, Einarbeitung und Mitarbeitergesprächen keine klaren Zuständigkeiten.
Das Brett ist selten das Problem. Es ist das Symptom.
Erkenntnis: Compliance ist kein Papierproblem, sondern ein Systemproblem
Kein Inhaber vergisst den Aushang aus bösem Willen. Er veraltet, weil die Aufgabe niemandem übertragen wurde, keinen festen Termin hat und auf keiner Checkliste steht. Die Faustregel dazu ist unbequem und nützlich zugleich: Was niemandem gehört, veraltet. Umgekehrt gilt – eine Stunde pro Jahr mit klarer Zuständigkeit erledigt das Thema vollständig, verglichen mit einem Bußgeld Risiko von bis zu 5.000 Euro und dem deutlich teureren Vertrauensschaden bei Team und Prüfbehörde.
Umsetzung: der Jahres-Check in fünf Schritten
Schritt 1: Bestandsaufnahme – welche Texte hängen aktuell aus, mit welchem Stand?
Schritt 2: Eine verantwortliche Person benennen, namentlich, nicht als Abteilung.
Schritt 3: Einen festen Jahrestermin setzen, idealerweise in der ersten Januarwoche, weil die meisten Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel wirksam werden.
Schritt 4: Klären, wer digital erreichbar ist und wer nicht – daraus ergibt sich, ob Papier, App oder beides nötig ist.
Schritt 5: Führungskräfte einweisen, damit sie Fragen der Mitarbeitenden zu AGG, Arbeitszeit oder Mutterschutz nicht abwehren, sondern auf den Aushang verweisen können.
Wer solche wiederkehrenden Pflichten grundsätzlich in ein Führungs-System mit klaren Zuständigkeiten und Terminen überführt, statt sie im Kopf einzelner Personen zu lagern, löst nebenbei mehr als nur die Aushangpflicht.
Quellen und Anhang
Haufe, „Aushangpflichtige Gesetze für Arbeitgeber 2026“ (haufe.de, abgerufen Juli 2026) – Gesetzesliste, Bußgeldrahmen bis 5.000 Euro, Anforderungen an digitale Bereitstellung. · WALHALLA Fachverlag, „Aushangpflichtige Gesetze 2026: Aktuelle Änderungen und Pflichten für Arbeitgeber“ (walhalla.de, 29.01.2026) – Neuerungen zum 1.1.2026 (Schwarzarbeitsbekämpfung, Mindestlohnkontrollen, MuSchG-Zuschuss). · Haufe, „Mindestlohn wird zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro erhöht“ (haufe.de). Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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Der letzte Beitrag hat geklärt, welche Gesetze aushangpflichtig sind und warum ein veralteter Aushang teuer werden kann. Die naheliegende Folgefrage kommt in der Praxis fast immer sofort: Wo bekommt man diese Texte eigentlich her, ohne gleich eine kostenpflichtige Gesetzessammlung zu abonnieren?
Die Antwort ist einfacher als gedacht. Der Gesetzgeber selbst stellt praktisch jeden aushangpflichtigen Text kostenlos, aktuell und amtlich bereit – über gesetze-im-internet.de, ein gemeinsames Angebot des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz, sowie über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) für die Unfallverhütungsvorschriften. Dieser Beitrag bündelt die direkten Fundstellen, damit niemand mehr einzeln suchen muss.
Hinweis: Jede der folgenden Seiten zeigt oben die aktuelle amtliche Fassung inklusive Änderungsvermerk und bietet einen Button zum PDF-Download für Ausdruck oder digitale Bereitstellung. Ein Aushang gilt nur dann als korrekt, wenn die verlinkte Fassung tatsächlich die aktuell gültige ist – bei der jährlichen Aktualisierung lohnt sich deshalb immer ein kurzer Blick auf den Änderungsvermerk am Seitenanfang. Bei digitaler Bereitstellung im Intranet gilt außerdem: jedes Gesetz einzeln verlinken, keine Sammelverlinkung auf eine Startseite.
Die folgenden 17 Positionen bilden den Kern der aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen 2026. Je nach Branche können weitere Spezialpflichten hinzukommen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – § 12 Abs. 5 AGG
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
Arbeitsgerichtsgesetz, § 61b (ArbGG) – § 12 Abs. 5 AGG i. V. m. § 61b ArbGG
https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – § 16 Abs. 1 ArbZG
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – insbesondere Flucht- und Rettungsplan
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Betriebsratswahl & Betriebsvereinbarungen, § 77 Abs. 2 S. 4 BetrVG
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/
Wahlordnung zum BetrVG (WO) – Verfahren der Betriebsratswahl
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, Auszug) – relevante arbeitsrechtliche Normen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
Druckluftverordnung (DruckLV) – Kontaktdaten des ermächtigten Arztes
https://www.gesetze-im-internet.de/drucklv/
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Betriebsanweisungen
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/
Heimarbeitsgesetz (HAG) – §§ 6, 7a, 8, 19 Abs. 2 HAG
https://www.gesetze-im-internet.de/hag/
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – §§ 47, 54 Abs. 3 JArbSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/
Ladenschlussgesetz (LadSchlG) – gilt fortgeltend v. a. in Bayern, Länder haben eigene Gesetze
https://www.gesetze-im-internet.de/ladschlg/
Mutterschutzgesetz (MuSchG) – § 26 MuSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) – Bekanntmachungspflichten
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – branchenabhängig
https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – branchenabhängig
https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/
Tarifvertragsgesetz (TVG) – § 8 TVG – nur das Rahmengesetz, siehe Hinweis unten
https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/
Ein Sonderfall sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV, § 12 DGUV Vorschrift 1). Sie stammen nicht von gesetze-im-internet.de, sondern von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und werden über deren Publikationsdatenbank bereitgestellt:
Unfallverhütungsvorschriften – DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) – § 12 DGUV Vorschrift 1
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/2909/dguv-vorschrift-1
Gesamtübersicht aller DGUV Vorschriften – je nach zuständiger Berufsgenossenschaft können weitere branchenspezifische UVV gelten
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/
Nicht jede Position aus der obigen Liste lässt sich als fertiges Dokument herunterladen. Drei Fälle verdienen einen genaueren Blick:
Betriebsvereinbarungen: Sie sind betriebsindividuell ausgehandelt und existieren nicht öffentlich im Netz. Aushangpflichtig ist die im eigenen Betrieb tatsächlich geltende Vereinbarung – erhältlich beim Betriebsrat oder der Personalabteilung.
Tarifverträge: Öffentlich verlinkbar ist nur das Tarifvertragsgesetz (TVG) als Rahmengesetz. Der konkret angewandte Tarifvertrag stammt vom zuständigen Arbeitgeberverband oder ist über die zuständige Gewerkschaft erhältlich, teils gegen Gebühr für Nichtmitglieder.
Betriebsratswahl: Öffentlich verlinkbar ist die Wahlordnung (WO), die das Verfahren regelt. Die konkrete Bekanntmachung zur laufenden Wahl im eigenen Betrieb erstellt der Wahlvorstand selbst und kann nicht generisch heruntergeladen werden.
Ergänzend dazu die Gesetze, die zwar nicht zwingend aushangpflichtig sind, aber in der Praxis regelmäßig gebraucht werden und ebenfalls kostenlos amtlich verfügbar sind:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/asig/
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/
Nachweisgesetz (NachwG)
https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/
Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) – § 5 Abs. 4a JArbSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/kindarbschv/
Mindestlohngesetz (MiLoG)
https://www.gesetze-im-internet.de/milog/
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/
Für die praktische Umsetzung hat sich diese Reihenfolge bewährt:
Alle Links dieser Liste einmal öffnen und als PDF speichern oder ausdrucken – ein Ordner oder Intranet-Ordner genügt.
Änderungsvermerk am Seitenanfang jeder Quelle notieren (Datum der letzten Änderung).
Digital verlinken: jedes Gesetz einzeln, nicht als Sammelverweis auf eine Startseite.
Fester Termin zum Jahreswechsel: alle Links erneut öffnen und auf neue Fassungen prüfen.
Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Wahlbekanntmachung separat vom Betriebsrat, Arbeitgeberverband bzw. Wahlvorstand einholen, da diese nicht öffentlich verlinkbar sind.
Diese Liste ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine branchenspezifische Prüfung – manche Betriebe, etwa im Gesundheitswesen oder Gaststättengewerbe, haben zusätzliche Aushangpflichten. Für den Großteil der deutschen Betriebe deckt sie aber genau das ab, was am häufigsten gesucht wird: die amtliche, kostenlose Fundstelle statt der nächsten Bezahlschranke.
Wer die Liste einmal im Intranet verlinkt und den Jahrestermin im Kalender einträgt, hat die Aushangpflicht in der Praxis dauerhaft erledigt – ganz ohne Abonnement.
Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz): gesetze-im-internet.de
DGUV Publikationen (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung): publikationen.dguv.de
ClarityLead Lab: Aushangpflicht 2026 – Warum ein vergilbtes Blatt am Schwarzen Brett 5.000 Euro kosten kann (erster Beitrag dieser Serie)
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In diesem Teil wird die aushangpflichtigen Gesetze der Budesländer und ihre kostenlosen Fundstellen behandelt. Damit ist die Pflicht aber nicht vollständig abgedeckt. Seit der Föderalismusreform von 2006 liegen mehrere für den Betriebsalltag zentrale Rechtsgebiete nicht mehr beim Bund, sondern bei den 16 Ländern – mit teils deutlich unterschiedlichen Regelungen.
Betroffen sind vor allem vier Bereiche: Ladenöffnungszeiten, Nichtraucherschutz, Gaststättenrecht und die stillen Feiertage. Ein Betrieb in München braucht dafür andere Rechtsgrundlagen als ein Betrieb in Hamburg oder Dresden. Dieser Beitrag ordnet das amtliche Fundstellen-Set für jedes der 16 Bundesländer.
Hinweis: Die folgenden Links führen zu den offiziellen Landesrechts-Datenbanken der Länder (teils direkt betrieben, teils über Drittanbieter wie juris oder Wolters Kluwer bereitgestellt). Einige Portale nutzen ältere URL-Schemata, die gelegentlich zu einer Trefferliste statt direkt zum Dokument führen. Sollte ein Link nicht direkt öffnen, hilft die Suche nach dem genannten Gesetzesnamen auf dem jeweiligen Landesrechtsportal zuverlässig weiter. Wie bei den Bundesgesetzen gilt auch hier die jährliche Aktualisierungspflicht.
Zur Einordnung: Seit der Föderalismusreform 2006 dürfen die Länder das Ladenschluss-, Gaststätten- und Versammlungsstättenrecht eigenständig regeln. Nicht alle Länder haben davon in jedem Bereich Gebrauch gemacht – wo kein eigenes Landesgesetz existiert, gilt das jeweilige Bundesgesetz als Landesrecht fort (Art. 125a Abs. 1 GG). Das betrifft vor allem das Gaststättenrecht: Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und das Saarland haben eigene Gaststättengesetze erlassen; die übrigen Länder wenden weiterhin das Bundes-Gaststättengesetz an, ergänzt um eine eigene Ausführungsverordnung.
6×24-Regelung: unbegrenzte Öffnungszeit werktags, drei verkaufsoffene Sonntage im Jahr.
Ladenöffnung: Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LÖGBWrahmen
Nichtraucherschutz: Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NRauchSchGBWrahmen
Gaststättenrecht: Landesgaststättengesetz (LGastG)
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GastGBW2026rahmen
Feiertagsrecht: Gesetz über die Sonntage und Feiertage (FTG)
Seit 1. August 2025 eigenes Ladenschlussgesetz; Läden schließen werktags 20–6 Uhr, sonntags ganztägig.
Ladenöffnung: Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLadSchlG/true
Nichtraucherschutz: Gesundheitsschutzgesetz (GSG)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGSG/true
Gaststättenrecht: Bundes-Gaststättengesetz + Bayerische Gaststättenverordnung (BayGastV)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGastV/true
Bundes-Rahmengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/
Feiertagsrecht: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFTG/True
Rauchverbot in der Gastronomie seit 2024 ohne Ausnahmen.
Ladenöffnung: Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG)
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-LÖGBErahmen
Nichtraucherschutz: Nichtraucherschutzgesetz (NRSG)
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NRauchSchGBEV4P2
Gaststättenrecht: Bundes-Gaststättengesetz + Gaststättenverordnung (GastV)
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GastVBEV4P1
Bundes-Rahmengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/
Feiertagsrecht: Gesetz über die Sonn- und Feiertage + Feiertagsschutz-Verordnung
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FeiertGBEV10P1
6×24-Regelung wie Baden-Württemberg und Hamburg.
Ladenöffnung: Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLÖG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgloeg
Nichtraucherschutz: Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz (BbgNiRSchG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgnirschg
Gaststättenrecht: Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbggastg
Feiertagsrecht: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FTG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/ftg_2015
Ladenöffnung: Bremisches Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
Nichtraucherschutz: Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Gaststättenrecht: Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG)
Feiertagsrecht: Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
6×24-Regelung, Rauchverbot in der Gastronomie ohne Ausnahmen seit 2018.
Ladenöffnung: Hamburgisches Ladenöffnungsgesetz (LÖG HA)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-LÖGHArahmen
Nichtraucherschutz: Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG)
Gaststättenrecht: Bundes-Gaststättengesetz + Anordnung zur Durchführung
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GastGDAnOHArahmen
Bundes-Rahmengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/
Feiertagsrecht: Feiertagsgesetz + Feiertagsschutzverordnung (FeiertG HA)
Ladenöffnung: Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLÖG)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LÖGHErahmen
Nichtraucherschutz: Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NRauchSchGHEV5P1
Gaststättenrecht: Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GastGHErahmen
Feiertagsrecht: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FeiertGHE1952rahmen
Ladenöffnung: Öffnungszeitengesetz (ÖffZG M-V)
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LÖGMV2024rahmen
Nichtraucherschutz: Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gaststättenrecht: Bundes-Gaststättengesetz + Ausführungsverordnung (Gast-VO)
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GastGAVMVV2P1
Bundes-Rahmengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/
Feiertagsrecht: Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FTG M-V)
Ladenöffnung: Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLÖffVZG)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0f15dc0e-62c1-3f25-83fe-b1c85335ade4
Nichtraucherschutz: Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (NiRSG)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/bfc0b7da-8868-3409-899c-e0f41dc6644d
Gaststättenrecht: Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/27d36d5c-a5ce-3db4-b72d-d7407e0f6aa8
Feiertagsrecht: Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b724111b-6c20-3862-b111-589842acacba
Rauchverbot in der Gastronomie ohne Ausnahmen.
Ladenöffnung: Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW)
Nichtraucherschutz: Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW)
Gaststättenrecht: Bundes-Gaststättengesetz + Gewerberechtsverordnung § 3
Bundes-Rahmengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/
Feiertagsrecht: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Ladenöffnung: Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadÖffnG)
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-LÖGRPrahmen
Nichtraucherschutz: Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NRauchSchGRPrahmen
Gaststättenrecht: Bundes-Gaststättengesetz + Gaststättenverordnung (GastVO)
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-GastGAVRPrahmen
Bundes-Rahmengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/
Feiertagsrecht: Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG)
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FeiertGRPrahmen
Totales Rauchverbot in Gastronomie und Diskotheken ohne Ausnahmen.
Ladenöffnung: Ladenöffnungszeitengesetz (LÖG)
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-LÖGSLrahmen
Nichtraucherschutz: Nichtraucherschutzgesetz
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NRauchSchGSLrahmen
Gaststättenrecht: Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG)
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GastGSLrahmen
Feiertagsrecht: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (SFG)
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-FeiertGSL1976rahmen
Ladenöffnung: Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG)
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/11548-Saechsisches-Ladenoeffnungsgesetz
Nichtraucherschutz: Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz (SächsNSG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9706-Saechsisches-Nichtraucherschutzgesetz
Gaststättenrecht: Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12033-Saechsisches-Gaststaettengesetz
Feiertagsrecht: Sächsisches Sonn- und Feiertagsgesetz (SächsSFG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3997-SaechsSFG
Ladenöffnung: Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZeitG LSA)
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LÖGSTpP2
Nichtraucherschutz: Nichtraucherschutzgesetz Sachsen-Anhalt
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NRauchSchGSTrahmen
Gaststättenrecht: Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA)
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GastGSTV2P1
Feiertagsrecht: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-FeiertGSTrahmen
Ladenöffnung: Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG)
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-LÖGSHrahmen
Nichtraucherschutz: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Gaststättenrecht: Bundes-Gaststättengesetz + Gaststättenverordnung (GastVO)
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GastGAVSH2003rahmen
Bundes-Rahmengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/
Feiertagsrecht: Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-FeiertGSH2004rahmen
Ladenöffnung: Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG)
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LÖGTHrahmen
Nichtraucherschutz: Thüringer Nichtraucherschutzgesetz (ThürNRSchutzG)
Gaststättenrecht: Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG)
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GastGTHV3P1
Feiertagsrecht: Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG)
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FeiertGTHV2P7
Diese Liste deckt die vier Rechtsgebiete ab, die in der Praxis am häufigsten zu landesrechtlichen Aushangfragen führen. Nicht enthalten sind weitere, teils kommunale Ergänzungen: örtliche Sperrzeitenverordnungen für Gaststätten, Spielhallengesetze der Länder mit eigenen Spielerschutz-Aushängen, sowie bauordnungsrechtliche Vorgaben, die meist über die bereits bundesrechtlich geregelte Arbeitsstättenverordnung abgedeckt sind. Bei Betrieben mit Publikumsverkehr in mehreren Bundesländern muss die Prüfung für jeden Standort einzeln erfolgen – die Aushangpflicht knüpft, wie im ersten Beitrag dieser Serie erläutert, an den einzelnen Betrieb an, nicht an das Unternehmen.
Wer nur die bundesweiten aushangpflichtigen Gesetze prüft, hat je nach Standort einen blinden Fleck: Ladenöffnungszeiten, Rauchverbot, Gaststättenrecht und stille Feiertage entscheiden sich seit 2006 im jeweiligen Landtag, nicht im Bundestag. Für Betriebe mit einem einzigen Standort ist der Mehraufwand überschaubar – vier zusätzliche Links, einmal geprüft und einmal jährlich aktualisiert. Für Betriebe mit mehreren Standorten in unterschiedlichen Bundesländern lohnt sich eine eigene Tabelle je Standort, damit bei einer Kontrolle nicht versehentlich die Regelung des Nachbarlandes vorliegt.
Landesrecht-Datenbanken der 16 Bundesländer (siehe Einzelverweise oben)
Saarheim – Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Universität des Saarlandes / Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer: Linksammlungen Ladenöffnungs-, Nichtraucherschutz-, Gaststätten- und Feiertagsgesetze der Länder, saarheim.de/Gesetze_Laender/
Wikipedia: Liste der Gaststättengesetze und Umsetzungsverordnungen in Deutschland
rauchfrei-info.de: Ländergesetze zum Nichtraucherschutz
ClarityLead Lab: Aushangpflicht 2026 (erster Beitrag) und Aushangpflichtige Gesetze 2026 zum Download (zweiter Beitrag dieser Serie)
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